Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Dabei ist auch ein Fernlehrgang ist geeignet, als Ausbildung anerkannt zu werden.
Die Klägerin ist die Mutter der am 15. Juli 1986 geborenen Tochter Nadine. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld während eines Au-pair-Aufenthaltes von Nadine in Frankreich.
Nadine beendete ihre schulische Ausbildung im Juli 2007 (KiG, Bl. 178). Ab August 2007 hielt sich Nadine als Au-pair in Frankreich auf (KiG, Bl. 182). Während dieses Aufenthaltes nahm Nadine an einem Fernlehrgang „Französisch-Volllehrgang“ des ils (Institut für Lernsysteme) teil (KiG, Bl. 191). Ausweislich einer von ils erteilten Bescheinigung betrug das „geschätzte wöchentliche Arbeitspensum“ zehn Wochenstunden (KiG, Bl. 192).
Die Beklagte hielt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld ab August 2007 nicht für gegeben. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab August 2007 auf und forderte ...
















