Zur Frage, ob ein Paget-von-Schroetter-Syndrom (Anstrengungsthrombose), das ein Maler beim Versuch des Lösens einer verkanteten Holzbohle an einem Gerüst erlitten hat, ein Arbeitsunfall ist, wenn eine körpereigene Alternativursache nicht zu finden ist.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 5.3.2008 sowie der Bescheid vom 23.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 22.7.2004 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 22.7.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger, der am 21.7.2004 als Fußballtorwart beim Training den Ball auf den kleinen Finger der rechten Hand bekommen hatte und dort eine leichte Prellung erlitt, arbeitete als Maler und Anstreicher und verspürte bei Außenarbeiten tags darauf einen plötzlichen Schmerz im Bereich des Oberarms, als er an einem Gerüst hantierte und verkantete Teile über dem Kopf herausstemmen musste. Er arbeitete zunächst weiter. Später schwoll der Arm an und wurde rot.
Am 23.7.2004 fand eine Phlebographie statt, in der eine Thrombose der Vena subclavia rechts festgestellt wurde.
Prof. Dr. B. teilte in einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 24.8.2004 mit, die Erkrankung sei ...