Ein Vermögensgegenstand (hier: Miteigentumsanteil an einem Grundstück) unterfällt nicht schon deshalb dem Schutz der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII, weil er nicht kurzfristig verwertet werden kann. Vielmehr ist in diesem Fall anzuordnen, dass die Zahlung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen für einen angemessenen Zeitraum gestundet wird.
Einsender: RAG Andreas Frank
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Bremerhaven vom 21.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt. Es wird Rechtsanwalt [...], mit der Maßgabe beigeordnet, dass notwendige Reisekosten nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet werden.
Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
I.
Der Antragsgegner hat Verfahrenskostenhilfe für das beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven zur Geschäftsnummer 154 F 1077/10 anhängige Ehescheidungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21.09.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner sei nicht bedürftig. Dagegen ...