Der Aussetzungs- und Vorlageantrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2001 ist unbegründet.
I.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001, das Verfahren einzustellen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 234 EGV) zur Klärung folgender Fragen vorzulegen:
Folgt im Hinblick auf die Ziele der Gemeinschaft - insbesondere im Hinblick auf den Entschluss der in der Europäischen Union vereinigten Staaten, mit dem Vertrag von Maastricht den Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben - durch eine sinnentsprechende Auslegung des Gemeinschaftsrechts,
- aus dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Präambel zum "Vertrag über die Europäische Union"),
- aus dem Grundsatz, dass das Europäische Parlament aus den Vertretern der Völker besteht (Art. 137 EGV <jetzt: Art. 189 EGV>),
- aus dem Grundsatz, dass die Abgeordneten der Völker im Europäischen Parlament in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt werden (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung Artikel 1),
- aus dem Grundsatz, dass bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens sich ...
















