Beschluss vom 11. Juni 2002 Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
11. Juni 2002
Aktenzeichen:
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 3. Juli 2001 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin gerichteten Anträge, wiederholt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.

Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen - auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1. Oktober 2001 - aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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