Beschluss vom 14. Januar 1998 Az. 2 BvC 25/96 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
14. Januar 1998
Aktenzeichen:
2 BvC 25/96
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Die Ablehnung des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Das Ablehnungsgesuch ist schlechterdings unhaltbar und stellt einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch dar (vgl. dazu auch BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <58 f.>).

2. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3. Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 10. September 1997 teilweise unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10. Oktober, 9., 10., 18. und 19. November 1997 sowie vom 1., 6. und 7. Januar 1998 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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