Beschluss vom 9. Oktober 2000 Az. 2 BvC 5/00 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
9. Oktober 2000
Aktenzeichen:
2 BvC 5/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.