Beschluss vom 24. Oktober 2000 Az. 2 BvC 1/00 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
24. Oktober 2000
Aktenzeichen:
2 BvC 1/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361> und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Gründen unzulässig.

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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