Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer möglichen Ablehnung der Richterin Präsidentin Limbach und des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus seinem Vortrag herzuleiten sucht, sind schlechterdings unhaltbar und stellen einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <58 f.>).
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2000 und vom 2. Oktober 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.