Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das vorläufige Ergebnis der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 19. September 2005 und damit vor der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) am 2. Oktober 2005 bekanntgegeben werden durfte.
I.
Die Vorbereitungen der Bundestagswahl bis zur Stimmabgabe sind in den §§ 16 ff. BWG, der Ablauf der Stimmenauszählung und das Verfahren bei Nach- und Wiederholungswahlen in den §§ 37 ff. BWG geregelt. Für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag galt das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl S. 674).
Nach § 16 BWG bestimmt der Bundespräsident den „Tag der Hauptwahl (Wahltag)“, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss. Die Festlegung des Wahltages erfolgt in der Regel mehrere Monate vor der Wahl unter Berücksichtigung der Fristen des Art. 39 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG und setzt die amtlichen Wahlvorbereitungen in Gang (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 16 Rn. 2).
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BWG müssen Parteien, die nicht im Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind, ihre Absicht, an der Wahl teilzunehmen, spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl ...
















