Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
Die Anträge zu 1. a) und 2. werden verworfen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
A.
Das Organstreitverfahren betrifft die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten.
I.
Der 14. Deutsche Bundestag beschloss in seiner ersten Sitzung am 26. Oktober 1998, die Geschäftsordnung einschließlich ihrer Anlagen, soweit sie vom Deutschen Bundestag zu beschließen sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. Februar 1998 (BGBl I S. 428), zu übernehmen (vgl. BTDrucks 14/1; Plenarprotokoll 14/1 S. 15 D). Zu den Anlagen der Geschäftsordnung gehört seit der 5. Wahlperiode ein "Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages". In dem Beschluss heißt es:
1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode ...
















