Beschluss vom 9. August 2004 Az. 2 BvE 2/04 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
9. August 2004
Aktenzeichen:
2 BvE 2/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (künftig: LWahlG NW) bei Wahlen zum Landtag jedem Wähler nur eine Stimme gibt.

1. Das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), gestaltet das Wahlsystem für die Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen als ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl aus. Danach wird ein Teil der Abgeordneten in Wahlkreisen mit relativer Mehrheit, der übrige nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landesreservelisten gewählt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LWahlG NW hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Damit wählt er einen Wahlkreisbewerber und gleichzeitig die Landesreserveliste der Partei, für die dieser Wahlkreisbewerber aufgestellt ist (vgl. § 14 i.V.m. §§ 32 f. LWahlG NW).

Das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt ferner, dass die Wahlvorschläge der Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten sind, von ...

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