1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Der Antrag im Organstreitverfahren wird verworfen.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Dadurch erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig.
Durch eine Zustimmung zu dem Vertrag werde er darüber hinaus als Bürger der Bundesrepublik Deutschland in seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des Widerstands aus Art.Â
















