Beschluss vom 13. September 2005 Az. 2 BvE 8/05 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
13. September 2005
Aktenzeichen:
2 BvE 8/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.

Die Organklage ist unzulässig.

Hinsichtlich des Antrags, die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung über die Auflösung des Deutschen Bundestags festzustellen, ...

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