Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
Des Weiteren begehrt die Antragstellerin, Wahlvorschläge auch nach dem 34. Tag vor der Wahl einreichen zu können. Die durch § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzte Frist des § 19 BWG gehe nicht weit genug. Der verbleibende Zeitraum sei zu kurz, um das Unterschriftenquorum erfüllen zu können.
II.
1. Soweit die Antragstellerin rügt, der Gesetzgeber habe es unterlassen, für den Fall einer Auflösung des Bundestags Sonderregelungen bezüglich der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu erlassen, ist der Antrag unzulässig. Er wahrt nicht die Frist des §Â