Der Antrag wird verworfen.
I.
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
Die Antragstellerin hält die Entscheidungen des Bundespräsidenten zur Auflösung des 15. Deutschen Bundestags und zur Festsetzung der Neuwahlen auf den 18. September 2005 für verfassungswidrig. Sie sieht sich dadurch in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Wahl verletzt, weil ihr im Rahmen der Wahlvorbereitung nicht ausreichend Zeit bleibe, die für ihre Teilnahme an der Bundestagswahl erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu sammeln.
II.
Die Organklage ist unzulässig.
Der Antrag, die Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen über die Auflösung des Deutschen Bundestags und über die Festsetzung der Neuwahlen auf den 18. September 2005 festzustellen, ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin die nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Soweit sie sich darüber hinaus sinngemäß gegen das in § 20 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelte Erfordernis von Unterstützungsunterschriften wendet, wahrt ihr Antrag nicht die Frist des §Â