Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 auf eine Entscheidung über den Antrag, mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, verzichtet. Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung des Verfahrens nach der Rücknahme des Antrags sind nicht gegeben (vgl. BVerfGE 1, 396 <414>; 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 77, 345; 79, 255; 87, 152 <153>). Die zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellte Vorschrift des § 5 Abs. 9 Satz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV.NW S. 250), eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV.NW S. 134), die mit dem Antrag angegriffen wurde, ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GV.NW S. 666) aufgehoben worden.