Beschluss vom 21. April 2009 Az. 1 BvR 2310/06 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
21. April 2009
Aktenzeichen:
1 BvR 2310/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit einem Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten entgegensteht. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte auferlegt.

Mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2008 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt und zur Begründung auf einen Schriftsatz vom 20. November 2006 Bezug genommen. Nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Angelegenheit sei ein Gegenstandswert von 6.000 € angemessen.

Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin haben von einer Stellungnahme zum Festsetzungsantrag abgesehen.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht ...

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