Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
1. § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (<!--linkkennzeichnung-->Bundesgesetzblatt I Seite 2278<!--/linkkennzeichnung-->) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (<!--linkkennzeichnung-->Bundesgesetzblatt I Seite 718<!--/linkkennzeichnung-->) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen anwaltsgerichtliche Maßnahmen, die gegen sie wegen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form der ...