Beschluss vom 13. Juni 2007 Az. 1 BvR 1550/03, 1 BvR 603/05, 1 BvR 2357/04 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
13. Juni 2007
Aktenzeichen:
1 BvR 1550/03, 1 BvR 603/05, 1 BvR 2357/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

§ 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.

§ 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

 
Text
 
Tenor

1. § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2809), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1b in dem Verfahren 1 BvR 2357/04 wird verworfen, soweit sie gegen § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung gerichtet ist.

3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zu 2a und 2b die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind gesetzliche Regelungen, die verschiedenen Behörden die ...

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