Beschluss vom 14. Juni 2007 Az. 2 BvR 136/05, 2 BvR 1447/05 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
14. Juni 2007
Aktenzeichen:
2 BvR 136/05, 2 BvR 1447/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Dem Revisionsgericht muss für seine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehen.

Verfährt das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, so muss es seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären.

Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen, wenn zugleich eine neue Entscheidung über einen – fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen muss.

 
Text
 
Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. § 354 Absatz 1 a Satz 1 StPO ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 – 1 Ss 63/05 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes folgenden Recht auf ein faires Verfahren. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 273/04 – verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

5. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer zu 1., die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet