Zu den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen bei der Zusammenführung mehrerer Berufe im Bereich der Hufversorgung.
1. Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (<!--linkkennzeichnung-->Bundesgesetzblatt I Seite 900<!--/linkkennzeichnung-->) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.
Die Beschwerdeführer, die den Hufpfleger- oder Huftechnikerberuf gewählt haben, Schulen für Hufpflege und Huftechnik betreiben oder an solchen Schulen unterrichten, wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neu gefasste Hufbeschlaggesetz. Dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vom 5. ...
















