Beschluss vom 2. August 2010 Az. 2 Ws 95/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
2. August 2010
Aktenzeichen:
2 Ws 95/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt B. wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 19, vom 4. Januar 2010 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Vergütung wird auf 671,16 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war am 4. Juli 2008 in einer Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts als Beistand einer Zeugin aufgetreten. Das Landgericht hatte vor der Vernehmung der Zeugin zur Sache dieser den Beschwerdeführer als Zeugenbeistand nach § 68 b StPO beigeordnet. Am 24. Juli 2008 trat der Beschwerdeführer in gleicher Strafsache als Zeugenbeistand für zwei weitere Zeugen auf, nachdem er durch Beschlüsse vom selben Tage gleichfalls jeweils beigeordnet worden war.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht, für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand jeweils Gebühren und Auslagen in Höhe von 585,48 € festzusetzen. Sein Kostenansatz beinhaltete eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 132,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,00 €, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 216,00 € undeine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie 19% Umsatzsteuer.

Am 11. ...

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