Urteil vom 7. September 2010 Az. I-20 U 171/02 - OLG Düsseldorf
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
7. September 2010
Aktenzeichen:
I-20 U 171/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2002 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und der Revisionsverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Die Beklagte, die zum M.-M./S.-Konzern gehört, betreibt in V. einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte. Sie warb zusammen mit M.-Märkten in D., E. und M. a. d. R. am 30. Januar 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen "C. MV 3 Mini DV Digital Camcorder". Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat die Wettbewerbswidrigkeit dieser Anzeige mit der Begründung geltend gemacht, das Gerät sei nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet worden, obwohl C. im Zeitpunkt der Werbung bereits die Herstellung und Auslieferung dieses Erzeugnisses aufgegeben und nur noch das Nachfolgemodell "MV 4i" vertrieben habe. Die Beklagte hat die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige bestritten, weil das Gerät "MV 3" noch im März 2002 ausgeliefert worden sei und es ein Nachfolgemodell nicht gebe. Vor allem streiten die Parteien über die Klagebefugnis des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen ...

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