Urteil vom 22. September 2010 Az. I-13 O 94/10 - LG Bochum
Gericht:
LG Bochum
Datum:
22. September 2010
Aktenzeichen:
I-13 O 94/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

 
Tatbestand

Beide Parteien bieten gewerblich im Internet Produkte für die Nagelpflege an.

In ihrem Onlineshop warb die Beklagte mit dem Satz "Nagelkosmetikprodukte bei ...# rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." Hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung des Onlineauftritts wird auf die Ausdrucke (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 15.05.2010 (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.) mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, die Werbung stelle eine Alleinstellungsberühmung dar. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2010 (Bl. 17 f. d. A.), auf das ebenfalls verwiesen wird, wies die Beklagte die Abmahnung als unberechtigt zurück, gab aber gleichwohl eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung ab.

Mit der Klage macht der Kläger die Kosten der Abmahnung vom 15.05.2010 geltend. Der Kläger trägt vor: Ein Streitwert von 30.000,00 EUR und eine 1,3fache Geschäftsgebühr seien angemessen. Soweit die Beklagte sich auf ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet