Beschluss vom 20. Dezember 2007 Az. 11 W 58/07 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
20. Dezember 2007
Aktenzeichen:
11 W 58/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2/3 O 172/07 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.08.2007 – Az.: 2/3 O 172/07 – wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.200,-- EUR.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) hat den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) als Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat behauptet, am 18.09.2006 ab 11:50:25 Uhr seien unter der IP-Adresse ... insgesamt 290 Audiodateien im mp3-Format illegal im Internet verfügbar gemacht worden. Unter den 290 Audiodateien hätten sich auch die Musikaufnahmen „...“, „...“ und „...“ der Künstlergruppe A befunden. An diesen Musiktiteln habe sie aufgrund eines am 13.10. 2003 geschlossenen exklusiven Vertrages mit der Künstlergruppe A die ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler erworben. Zudem habe sie Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller.

Zum Zeitpunkt des Downloads sei die genannte IP-Adresse dem Computer des Beklagten zugeteilt gewesen. Dies ergebe sich aus Auskünften der B AG sowie des Provider C AG gegenüber der Staatsanwaltschaft Aurich in einem Strafverfahren gegen den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung (Bl. 22 - 24 d. A.).

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom 11.04.2007 ...

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