Ein Fahrgast, der einen vergünstigten, bezahlten Fahrausweis ohne den Berechtigungsnachweis für die bestehende Vergünstigung mit sich führt, macht sich nicht der Erschleichung von Leistungen schuldig.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
I.
Der Angeklagte wurde am ... 1962 in L geboren. Nach Hauptschule und Lehre zum Einzelhandelskaufmann war der Angeklagte einige Zeit in diesem Beruf tätig. Zur Zeit ist er bei einem Unternehmen beschäftigt, das Inventuren (für andere Unternehmen) durchführt. Der Angeklagte verdient zuzüglich einer variablen Aufstockung durch die ARGE Jobcenter E zwischen EUR 900,-- bis 1000,-- monatlich. Zudem erhält der Angeklagte über eine sogenannte Bonuskarte, die ihn berechtigt, verbilligt Fahrscheine (Monatskarten) zu erwerben.
II.
Dem Angeklagten wurde mit Anklage vom 13.08.2010 vorgeworfen, er sei am 21.03.2009 und am 20.05.2010 jeweils in einem Bus der Linie 74 der S AG angetroffen worden, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein. Der Angeklagte habe in beiden Fällen bei Fahrtantritt vorgehabt, den Fahrpreis nicht zu entrichten.
III.
Der Angeklagte war bei der Kontrolle am 21.03.2009 und 20.05.2010 jeweils im Besitz eines gültigen, bezahlten Fahrausweises, nämlich einer nicht übertragbaren Monatskarte (Verbundpass). Nur die erforderliche Bonuskarte, die ...
















