Urteil vom 22. Oktober 2010 Az. 308 O 78/10 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
22. Oktober 2010
Aktenzeichen:
308 O 78/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden,

verboten

den in ... Heft 1212009 auf den Seiten 84 bis 99 unter der Überschrift "P... B" veröffentlichten Artikel zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17.500 vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des in der Zeitschrift ... Heft 12/2009 erschienenen Textes "P... B", S. 84 bis 99. Streitig sind die Grenzen des redaktionellen Bearbeitungsrechts der Beklagten.

Der 1943 geborene Kläger war bis Ende 2008 langjähriger freier Autor für die Redaktion der Zeitschrift ... welche von der Beklagten herausgegeben wird. Er ist außerdem Träger des Egon-Erwin-Kirsch-Preises und hat bereits verschiedene Reportagen in Buchform veröffentlicht ("R... ü... d... M...", Anlage K1). Sein letzter Vertrag für freie Mitarbeit mit der Beklagten datiert vom H. Juni 1990 (Anlage K2). Darin heißt es unter § 1 Ziffer ...

 
Gründe

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