Der Durchführung eines auf Feststellung der Berufsunfähigkeit gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens steht nicht entgegen, dass das vom Antragsteller - möglicherweise unvollständig - beschriebene Berufsbild vom Antragsgegner bestritten wird.
Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 16. August 2010 wird aufgehoben.
Es ist nach Maßgabe der Antragsschrift vom 30. Juni 2010 Beweis zu erheben.
Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht Verden übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien verbindet eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Beginn ab dem 1. Juli 1998. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Bedingungen für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung mit Stand 1996 zugrunde (BUZ96). Hinsichtlich des Inhalts der BUZ96 wird auf Bl. 15, 16 d.A. Bezug genommen.
Der Antragsteller ist selbstständiger Landwirt. Der genaue Umfang der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit ist streitig.
Im Jahr 2003 wurde beim Antragsteller erstmals eine bipolare Störung (manischdepressive Erkrankung) diagnostiziert. In der Folge beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Versicherungsleistungen. Die ...
















