1. Gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG besteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten kein Beschwerderecht.
2. Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, ist von Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Wertaddition vorzunehmen.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Beteiligten betreiben aufgrund eines am 18. Januar 2007 beim Amtsgericht eingegangenen Antrages der Ehefrau ein Scheidungsverfahren. Zum Zeitpunkt des Antragseinganges verfügten die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.000, € monatlich und der Antragsgegner über ein solches in Höhe von 2.000, € monatlich. Im Versorgungsausgleichsverfahren sind bislang drei auszugleichende Anrechte bekannt geworden. Im Verbund nimmt der Antrags¬gegner im Wege eines Stufenantrages die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in An¬spruch, wobei er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 (Bl. 26 UAUE) beantragt hat, dass die Antragstellerin zusätzlich verurteilt werden soll, den sich nach der Auskunfterteilung ergebenden nachehelichen Unterhalt, mindestens monatlich 100, €, an ihn zu zahlen. Schließlich hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. April 2007 beantragt, die Antragstellerin zur Auskunfterteilung über ihr Endvermögen und zur Zahlung des sich aus der Auskunfterteilung ergebenden Zugewinnausgleichanspruchs zu verurteilen. Nach entsprechender Auskunfterteilung hat der ...