Beschluss vom 1. Oktober 2010 Az. 13 AR 5/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
1. Oktober 2010
Aktenzeichen:
13 AR 5/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
18 O 147/10 vorher
Details
Info

1. Für die Entscheidung des § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO ist der Kartellsenat funktionell zuständig, da sich dessen gesetzliche Zuständigkeit für energiewirtschaftsrechtliche Sachen analog § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG und für kartellrechtliche Sachen nach § 87 Satz 1, § 91 GWB analog auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstreckt.

2. Bei der Billigkeitskontrolle von Preiserhöhungen, die ein Energieversorger einseitig gegenüber einem privaten Abnehmer vorgenommen hat, richtet sich die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht nach § 102 EnWG.

3. Eine Zuständigkeit des Kartellgerichts nach § 87 GWB wird nicht begründet, wenn ein kartellrechtlicher Anspruch nicht ernsthaft geltend gemacht wird.

 
Text
 
Tenor

Das Amtsgericht Springe ist zuständig.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin ist ein in Niedersachsen und Sachen-Anhalt tätiges Energieversorgungsunternehmen und beliefert den Beklagten als Haushaltskunden mit Erdgas. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie ihn auf Zahlung von offenen Rechnungsbeträgen in Höhe von insgesamt 1.848,41 € zuzüglich Zinsen für im Zeitraum vom 2. September 2004 bis 28. August 2008 verbrauchtes Erdgas in Anspruch. Sie stützt ihren Anspruch auf den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag (§ 433 Abs. ...

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