1. Die Vorfrage, ob ein eingelegtes Rechtsmittel zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen.
2. Stehen für den unverteidigten Angeklagten gegen das angefochtene Urteil als statthafte Rechtsmittel sowohl die Berufung als auch die Revision zur Verfügung, ist die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts unter besonderer Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen. Eine irrtümliche Falschbezeichnung wirkt sich gem. § 300 StPO nicht zu seinen Lasten aus.
3. Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Berufung als eingelegt, weil dieses Rechtsmittel die umfassendere Nachprüfung des angefochtenen Urteils ermöglicht und mit den geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist.
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.
Der zulässige Antrag des Angeklagten ist begründet, weil sein Rechtsmittel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht als Revision, sondern als Berufung aufzufassen ist.
1. Das Amtsgericht war nicht befugt, das Rechtsmittel des Angeklagten § 346 Abs. 1 ...
















