Das Oberlandesgericht ist bereits vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 S. 2 StPO befugt, einen Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 bereits mit Vorlage der Akten nicht mehr gegeben sind.
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Der Haftbefehl des Amtsgerichts R... vom 19.1.2010 (Az.: Gs 106/10 III) wird aufgehoben.
I.
Der Angeklagte C... befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R... vom 19.1.2010 wegen des dringenden Verdachts des schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen seit 19.1.2010 in Untersuchungshaft. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 29.7.2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Mit Eingang 18.10.2010 wurden die Akten dem Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt.
II.
Obwohl Staatsanwaltschaft und Gericht den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich halten, ist der Haftbefehl nunmehr ...