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Urteil vom 28. August 2003 Az. 12 K 3937/02 - VG Karlsruhe
Gericht:
VG Karlsruhe
Datum:
28. August 2003
Aktenzeichen:
12 K 3937/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 
Tatbestand

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 28.12.2001 verfügte die Beklagte im Rahmen von Kanalbauarbeiten (Bau eines Abwassersammlers) in der Stuttgarter Straße, Höhe Sybelstraße und Luisenstraße, in Karlsruhe zwei baustellenbedingte Fahrbahnverschwenkungen und richtete in Folge dieser Verschwenkungen in diesem Bereich auf dem auch für die Gegenrichtung freigegebenen Rad- und Gehweg zwei Notwege mit einer Strecke von 70 m/80 m ein, die mit Zeichen 239 StVO nur für Fußgänger freigegeben wurden. Zusätzlich wurden die Radfahrer mit Zusatzzeichen 1012-32 StVO aufgefordert, abzusteigen. Die Baustellen wurden Ende 2002 vom Tiefbauamt der Beklagten eingerichtet. Die Abnahme der Verkehrszeichen erfolgte am 26.03.2002. Die Baumaßnahmen, die ursprünglich im Oktober 2002 bzw. März 2003 beendet sein sollten, dauern nach Angaben der Beklagten noch an.

Mit Schreiben vom 15.04.2002 legte der Kläger gegen das Verkehrszeichen 239 mit Zusatzschild 1012-32 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, für eine der Straßenverkehrsordnung entsprechende Verkehrsführung und Beschilderung im Baustellenbereich zu sorgen. Zur Begründung trug er unter anderem vor: Der gemeinsame Geh- und Radweg ende vor den beiden Notwegen. Der Radwegverkehr werde nicht gesichert auf die Fahrbahn abgeleitet, sondern fahre direkt auf den Gehweg zu. Das aufgestellte Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1012-32 ...

 
Gründe

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