1. Auch in der Verbreitung einer echten Frage kann die Äußerung eines Verdachts liegen, auf die die Grundsätze über die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung Anwendung finden.
2. Die Anforderungen, die für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelt worden sind, dienen dem Zweck, den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien im Sinne der Verhängung eines sozialen und moralischen, nicht aber eines juristischen Unwerturteils zu schützen. Daher scheidet die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nicht deswegen aus, weil das in den Raum gestellte Verhalten des Betroffenen keine Straftat ist.
3. Jedenfalls dann, wenn öffentlich Vermutungen über das Vorliegen einer ehrenrührigen inneren Tatsache bei einer Person verbreitet werden, die erreichbar ist, setzt die Wahrung der pressemäßigen Sorgfalt voraus, dass das Publikationsorgan dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007, Az. 324 O 608/06, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 120.000,00 und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.