I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Director,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank zum Zwecke des Herunterladens von Software wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben:
II.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 200,00 wie Gesamtschuldner zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €, hinsichtlich des Tenors zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank zum Zwecke des Herunterladens von Software, wie durch die im Tenor dieser Entscheidung aufgeführten Screenshots ersichtlich, anzubieten, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben. Des Weiteren begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von ...