I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.
II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt getragen:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils zu 5 %, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen die jeweilige Klägerin jeweils 10 % selbst, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen jeweils zu 10 % und im Übrigen der jeweilige Beklagte selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer ...