Urteil vom 8. Oktober 2010 Az. 308 O 710/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
8. Oktober 2010
Aktenzeichen:
308 O 710/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt getragen:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils zu 5 %, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen die jeweilige Klägerin jeweils 10 % selbst, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen jeweils zu 10 % und im Übrigen der jeweilige Beklagte selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer ...

 
Gründe

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