1. Die am 2.6.2010 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken geschäftlichen Handelns
das branntweinhaltige Getränk „W...“ an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Antragsteller 1/5tel und der Antragsgegner 4/5tel zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Antragsgegner im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Antragsgegners im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragene Antragsteller, ein Verbraucherschutzverein, verlangt vom beklagten Tankstellenbetreiber die Unterlassung der Abgabe eines branntweinhaltigen Getränks, wobei die Parteien darüber streiten, ob einem vom Antragsteller beauftragten minderjährigen Testkäufer am 30.04.2010 in der J..-Tankstelle des Antragsgegners das Getränk „J..D..& C..“ mit einem Alkoholgehalt von 10% verkauft worden ist.
Der Antragsteller macht einen Unterlassungsanspruch aus §§