Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten u.a. von der Verbindlichkeit aus der Kostennote Nr. 0901841 vom 25. September 2009 in Höhe von 46,41 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: 46,41 €.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatz, resultierend aus der anwaltlichen Abwehr einer durch den Beklagten geltend gemachten Forderung.
Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat die Internetfirma NN (NN) in einer Vielzahl von Fällen. Die Firma bot auf der Seite www.NN.de Softwareprogramme an, die legal unentgeltlich genutzt werden können. Am 16. August 2009 meldete sich der Kläger durch Ausfüllen eines entsprechenden Anmeldeformulars auf der Internetseite der Firma NN an, um als kostenlos deklarierte Software herunterzuladen. Mit dem Schreiben der Firma NN vom 31. August 2009 wurde ihm aufgrund seiner Anmeldung ein Jahresabonnement zum Preis von 96,00 € in Rechnung gestellt. Der Kläger lehnte die Zahlung ab und wurde mit dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 18. September 2009 erneut zur Zahlung zzgl. der Mahn- und Rechtsanwaltskosten ...