Auch im Fall der Verfahrensverbindung nach § 237 StPO ist die Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen Verteidiger gemäß § 146 StPO unzulässig, wenn ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist.
Die Beschwerden des Angeklagten Gerken und des Rechtsanwaltes L. H. gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 17.08.2010, mit dem die Beiordnung von Rechtsanwalt H. als Verteidiger für den Angeklagten G. 12.03.2010 aufgehoben wurde, werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
I.
Der Angeklagte G. wurde am 11.03.2010 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 04.03.2010 (34 Gs 550/10). Der Ermittlungsrichter ordnete mit Verfügung vom 12.03.2010 dem Angeklagten den weiteren Beschwerdeführer, Rechtsanwalt H., als Pflichtverteidiger bei. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 28.06.2010 u.a. gegen den Angeklagten G. eröffnete die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade mit Beschluss vom 09.08.2010 das Hauptverfahren. Außerdem ordnete sie gemäß § 237 StPO die gemeinsame Verhandlung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 10 KLs 131 Js 2767/10 – 9/10 an, weil die Tatvorwürfe ...