I. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 (Aktenzeichen: 325 O 85/10) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 17.06.2010 wird dahingehend geändert, dass die gesamten Kosten des Rechtsstreits - jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten - der Klägerin zur Last fallen. Die durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten - nachdem die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches zurückgenommen worden ist - noch auf Unterlassung, Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das auf Telefondienstleistungen spezialisiert ist und auch interaktive Fernseh-Gewinnspielsendungen ...