Beschluss vom 4. März 2009 Az. 15 UF 51/06 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
4. März 2009
Aktenzeichen:
15 UF 51/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
15 F 63/02 vorher , 1 BvR 811/09 folgend
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln geändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der am... 1999 geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte sein Vater ist. Das Amtsgericht hat dazu ein Abstammungsgutachten des Dr. med. S... vom... . Februar 2004 einschließlich des Ergänzungsgutachtens vom... . Juli 2005 eingeholt. Dadurch konnte keine Klärung der Abstammung herbeigeführt werden, weil neben dem Beklagten auch dessen monozygoter Zwillingsbruder T... L... als biologischer Vater in Betracht kommt. Weiter hat das Amtsgericht das Gutachten des Dr. med. S... vom... . Dezember 2005 zur Klärung der Empfängniszeit eingeholt. Dort ist aufgrund der noch vorhandenen Patientenunterlagen der Mutter des Klägers festgestellt worden, dass deren letzte Regel am 29. April 1998 stattgefunden hatte und sich danach rechnerisch eine Empfängniszeit zwischen dem 9. Mai 1998 und dem 16. Mai 1998 ergab. Aufgrund des dokumentierten Ultraschallbefundes sei aber ein Konzeptionszeitpunkt zwischen dem 9. Juni 1998 und dem 16. Juni 1998 wahrscheinlicher, zur Konkretisierung werde das Ergebnis der in der Frühschwangerschaft durchgeführten Ultraschalluntersuchungen benötigt. Schließlich hat das Amtsgericht den Zeugen T... L... vernommen und aufgrund der Angaben der Mutter des Klägers die ...

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