Urteil vom 10. November 2010 Az. 4 U 96/10 - OLG Stuttgart
Gericht:
OLG Stuttgart
Datum:
10. November 2010
Aktenzeichen:
4 U 96/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
17 O 341/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 (17 O 341/09) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, den nachfolgenden Text im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen:

...

...

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt: bis 12.000,00 €

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers wegen einer E-Mail, die der Beklagte auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

1. Die Parteien stehen im Meinungsstreit über die Frage der Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger ist in Initiator des ... . Er gibt eine Zeitschrift ... heraus und beteiligt sich an der Diskussion um die Aufklärung über Risiken von Impfungen sowie die Aufrechterhaltung einer eigen verantwortlichen Impfentscheidung. Der Beklagte hält diesen Standpunkt des Klägers für ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet