Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.
Der Angeklagte A ist schuldig 614 Vergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten je in Tateinheit mit Datenveränderung.
Der Angeklagte wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
(abgekürzt nach § 267 IV StPO)
I.
Der Angeklagte A wurde am ... 1974 in ... geboren, er ist ... Staatsbürger. Er lebt seit 1982 in Deutschland. Nach dem Abitur schloss er eine Lehre zum Elektriker ab. Danach begann er ein Studium der Volkswirtschaftslehre in T, das er abbrach, und nahm an der Fachhochschule N ein Studium der Immobilienwirtschaft auf. Er ist seit ... 2010 verheiratet, seine aus ... stammende Ehefrau studiert in S. Sie hat kein eigenes Einkommen. Der Angeklagte ist neben seinem Studium bei einer Agentur in H beschäftigt. Dort verdient er netto monatlich 1.430 EUR. Für die Miete wendet er einschließlich Nebenkosten 850 EUR auf.
Der Angeklagte hat ...
















