hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Klägers tragen der Kläger
12 %, die Beklagte zu 1) 58 %, die Beklagte zu 2) 30 %.
Von den Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 17 %, die Beklagte zu 1) selbst 83 %.
Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen 100,00 € abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 € ...
















