Urteil vom 6. Oktober 2010 Az. 57 C 4889/10 - AG Düsseldorf
Gericht:
AG Düsseldorf
Datum:
6. Oktober 2010
Aktenzeichen:
57 C 4889/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Klägers tragen der Kläger

12 %, die Beklagte zu 1) 58 %, die Beklagte zu 2) 30 %.

Von den Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 17 %, die Beklagte zu 1) selbst 83 %.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen 100,00 € abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 € ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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