Urteil vom 29. September 2010 Az. 5 U 9/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
29. September 2010
Aktenzeichen:
5 U 9/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
308 O 556/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 12.12.2008 geändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2008 wird vollständig aufgehoben und der Verfügungsantrag vom 29.10.2008 abgewiesen.

Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Musikverlag. Sie nimmt die Antragsgegner - zugleich handelnd für die ihr angeschlossenen betroffenen Urheber - im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke auf einer von der Antragsgegnerin zu 1. unter der Adresse ... betriebenen Internetseite in Anspruch. Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.

Auf der von der Antragsgegnerin zu 1. (im Folgenden: Antragsgegnerin) betriebenen Internetseite macht sie redaktionell betreute Inhalte, z.B. Fernsehfilme, Musik, Shows usw. jedermann frei zugänglich. Diese Inhalte bezieht sie von Dritten aufgrund entsprechender Lizenzverträge. Die Angebote der Antragsgegnerin sind in verschiedenen "Kanälen" jeweils thematisch zusammengefasst. Diese sind bei Aufruf der Startseite links untereinander aufgeführt (Anlagen Ast. 8, S.1 und AG 1). Darunter befindet sich der Kanal "Musik", in dem auch Musikvideos zu finden sind (Anlage Ast. 8, S.3). ...

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