I. Eine CD-Box, die mit ... "100 Number 1 Hits" betitelt ist, muss auch die Originalversionen der jeweiligen Titel enthalten, die in den Hitlisten waren.
II. Wenn es sich zumindest teilweise auch um sogenannte Re-Recordings handelt, muss der Verbraucher hierauf schon auf der Verpackung klar und deutlich hingewiesen werden.
Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.03.2010 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnunqspeldes bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann -, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer wegen jeder Zuwiderhandlung es zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd, eine CD unter dem Titel "100 Number 1 Hits" zu vertreiben, wenn im Internet nicht darauf hingewiesen wird und auf der Verpackung hingewiesen wird
wie mit dem gelben Aufkleber
geschehen,
dass es sich nicht um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handelt, sondern auch um Re-Recordings und Liveaufnahmen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2009 zu bezahlen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.