1. Die Angeklagten A1 und A2 werden wegen übler Nachrede in zwei tateinheitlichen Fällen je zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
2. Betreffend eines weiteren Vorwurfes der üblen Nachrede wird das Verfahren eingestellt.
3 Im Übrigen werden sie freigesprochen.
4. Soweit die Angeklagten verurteilt werden, tragen sie die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen selbst.
5. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Nebenkläger zu 3 die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten.
6. Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:
§§ 186 Var. 2, 52 StGB
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
Die bei den Angeklagten sind als freie Journalisten tätig und betreiben ein gemeinsames Büro. Beide Angeklagten sind ledig. Sie sind bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen wurden in der Hauptverhandlung nicht getroffen. Das Gericht ging davon aus, dass jedem der beiden Angeklagten ein frei verfügbares ...
















