Anmerkung von openJur: Da nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe "ein schützenswürdiges Interesse des Verurteilten an der Versagung der Akteneinsicht" besteht, wurden nur die folgenden Auszüge (Seite 33-36 des Urteils) der Entscheidungsbegründung übersandt.
...
IV.
Das Handeln des Angeklagten erfüllt
- in den Fällen A 1,2 und 4 bis 6 den Tatbestand des Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, an einen anderen gemäß §§ 184b Abs. 2, 53 StGB,
- im Fall des A 3 den Tatbestand des Verschaffens des Besitzes jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, an einen anderen gemäß § 184c Abs. 2 StGB,
- in den Fällen B 1 bis 68, 70 bis 73, 75 bis 90, 94 und 95 den Tatbestand des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften, ...
















