Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusgiG in einer pauschalen Höhe von insgesamt 250,-- Euro sind nicht zu beanstanden, wenn diese vom Versorgungsträger plausibel dargestellt werden und ausgeschlossen ist, dass darin Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteiles und generelle betriebliche Unkosten enthalten sind.
Die Kürzung einer Festbetragspauschale von 250,-- Euro ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie über zwei bis drei Prozent des kapitalisierten Werts des auszugleichenden Anrechts liegt.
Einsender: die Mitglieder des 11. Zivilsenats
I. Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2010 gegen Nummer 2, 2. und 4. Absatz des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 11.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.537,80 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Endbeschluss vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht - Fam iliengericht - Erlangen die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geschieden. Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen in Nummer 2 des Tenors des Endbeschlusses vom 11.03.2010 eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen. Hierin hat es u. a. bestimmt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zu Gunsten der ...